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Nachrichten 12.08.2020

„Eins-zu-eins-Umsetzung“ ist nicht genug – mehr Fairness in der Lebensmittellieferkette erforderlich

Die Konzentration im Lebensmitteleinzelhandel und die damit verbundene Marktmacht der Lebensmittelhändler führt immer wieder zu Situationen, in denen die Lieferanten mit grenzwertigen und teilweise auch unlauteren Forderungen konfrontiert werden.

"Eins-zu-eins-Umsetzung" ist nicht genug - mehr Fairness in der Lebensmittellieferkette erforderlich
(Foto: confructa medien GmbH)

BVE spricht sich für eine ambitionierte Umsetzung der EU-Richtlinie über unlautere Handelspraktiken aus

Die Konzentration im Lebensmitteleinzelhandel und die damit verbundene Marktmacht der Lebensmittelhändler führt immer wieder zu Situationen, in denen die Lieferanten mit grenzwertigen und teilweise auch unlauteren Forderungen konfrontiert werden. In der Regel lassen sich die Hersteller auf diese ein, um ihren Platz im Regal der Supermärkte nicht zu gefährden. Die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE) als Spitzenverband der Ernährungsindustrie begrüßt daher das neue Agrarmarktstrukturgesetz, das darauf ausgerichtet ist, unlauteren Handelspraktiken entgegenzuwirken. Allerdings fordert der Verband in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf ein ambitioniertes Vorgehen, das über eine „Eins-zu-eins – Umsetzung“ der „EU-Richtlinie über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette“ hinausgeht.

„Das Gesetz muss gewährleisten, dass alle Lebensmittel sowie alle Lebensmittelhersteller, unabhängig von der Höhe ihrer Umsätze, in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes einbezogen werden. Das tut es momentan noch nicht“, teilt Peter Feller, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der BVE, mit. Darüber hinaus fordert der Verband, dass alle Handelspraktiken, die von der EU-Richtlinie als unlauter qualifiziert werden, zu verbieten und zwar unabhängig davon, ob sie vereinbart worden sind. Dazu Feller: „Aufgrund der Marktmacht der führenden Lebensmittelhändler werden die Lieferanten im Zweifel immer zu entsprechenden vertraglichen Zugeständnissen bereit sein, um ihre Lieferungen sicherstellen zu können. Aus diesem Grund muss der Gesetzgeber hier einen entsprechenden Schutz gewährleisten.“

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