Anzeige:Aktuelle Ausgabe FLÜSSIGES OBST
Fruchtwelten 2024
Fachbuch Moderne Apfelsaft-Technologie
Fachbuch Moderne Betriebstechnik
Unsere internationale Fachzeitschrift FRUIT PROCESSING
Nachrichten 27.01.2021

Bundeskabinett verabschiedet VerpackG-Novelle

Das Bundeskabinett hat am 20. Januar 2021, eine von Bundesumweltministerin Svenja Schulze eingebrachte Änderung des Verpackungsgesetzes beschlossen. Betroffen sind unter anderem Hersteller, Vertreiber und Online-Marktplätze.

Bundeskabinett verabschiedet VerpackG-Novelle
(Foto: confructa medien GmbH)

Das Bundeskabinett hat am 20. Januar 2021, eine von Bundesumweltministerin Svenja Schulze eingebrachte Änderung des Verpackungsgesetzes beschlossen. Betroffen sind unter anderem Hersteller, Vertreiber und Online-Marktplätze. Kern der Novelle ist die Pflicht zur Mehrweg-Alternative im To-Go-Bereich, Mindestrezyklatanteile sowie eine Ausweitung der Pfandpflicht.

Die Änderungen sehen im Detail wie folgt aus:

  • Mehrwegvariante: ab 2023 sind Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen für unterwegs oder To-Go-Getränke verkaufen, verpflichtet, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als das in Einweg verpackte Produkt. Mehrwegbecher müssen für alle Angebotsgrößen eines To-Go-Getränks zur Verfügung stehen. Ausgenommen sind Betriebe, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben, also z.B. viele Imbisse, Spätkauf-Läden und Kioske – aber auch sie müssen die Option bereithalten, eigene Mehrwegbehälter der Kunden zu befüllen.
  • Pfandpflicht: ab 2022 ist zudem ein Pfand auf alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff verpflichtend. Ein Pfand gilt dann auch für sämtliche Getränkedosen. Ausnahmen für Fruchtsäfte, Fruchtsaftschorlen oder alkoholische Mischgetränke in Einwegkunststoff-Getränkeflaschen oder Getränkedosen fallen weg. Nur für Milch oder Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024.
  • Mindestrezyklatanteil: ab 2025 müssen PET-Getränkeflaschen aus mindestens 25 Prozent Recyclingkunststoff bestehen. Ab 2030 erhöht sich diese Quote auf mindestens 30 Prozent und gilt dann für alle Einwegkunststoffflaschen. Und: die Hersteller können selbst entscheiden, ob sie diese Quote pro Flasche oder über ein Jahr verteilt in Bezug auf ihre gesamte Flaschenproduktion erfüllen möchten.
  • Betreiberinnen und Betreiber von Online-Marktplätzen sowie Fulfillment-Dienstleister müssen künftig sicherstellen (durch Prüfung), dass die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich an das Verpackungsgesetz halten.

Nach dem Beschluss im Bundeskabinett muss die Novelle des Verpackungsgesetzes noch vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.

Download: Gesetzentwurf zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz (VerpackG) und in anderen Gesetzen

<< zurück