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Nachrichten 03.09.2021

Eckes-Granini: OLG Koblenz teilt in mündlicher Verhandlung Bedenken gegen Moskauer Schiedsspruch

Seit Mai 2019 liegt ein Schiedsspruch der Moskauer Handelskammer vor, der Eckes-Granini zu einer Zahlung in zweistelliger Millionenhöhe verurteilt. Vorstand und Aufsichtsrat von Eckes-Granini hatten sich in Abstimmung mit den Aktionären entschieden, dem Schiedsspruch der Moskauer Handelskammer nicht nachzukommen.

Eckes-Granini: OLG Koblenz teilt in mündlicher Verhandlung Bedenken gegen Moskauer Schiedsspruch
(Foto: Eckes-Granini)

Entscheidung für den 4. November angekündigt

Seit Mai 2019 liegt ein Schiedsspruch der Moskauer Handelskammer vor, der Eckes-Granini zu einer Zahlung in zweistelliger Millionenhöhe verurteilt. Vorstand und Aufsichtsrat von Eckes-Granini hatten sich in Abstimmung mit den Aktionären entschieden, dem Schiedsspruch der Moskauer Handelskammer nicht nachzukommen. Grund für diese Entscheidung war, dass der Schiedsspruch aus Sicht des Unternehmens unter Verletzung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze zustande kam. Mehrere unabhängige Rechts­gutachten bestätigen diese Position. Im Frühjahr 2020 hat Eckes-Granini deshalb selbst rechtliche Schritte eingeleitet, um den russischen Schiedsspruch durch die deutschen Gerichte überprüfen zu lassen und Klage beim Oberlandesgericht (OLG) Koblenz erhoben. Das Ziel dieses Verfahrens war die gerichtliche Feststellung, dass der Schiedsspruch in Deutschland nicht anerkannt wird und nicht vollstreckbar ist.

Der für Schiedssachen zuständige Fachsenat des OLG Koblenz unter dem Vorsitzendem Richter Dennhardt hat die Bedenken von Eckes-Granini gegen den russischen Schiedsspruch in der mündlichen Verhandlung am 2. September 2021 weitgehend geteilt. Er führte aus, dass der umstrittene Schiedsspruch nach der vorläufigen Einschätzung des Senats in Deutschland nicht anerkennungsfähig sei. Das russische Schiedsgericht habe sich eine ihm nicht zustehende Zuständigkeit angemaßt habe, indem es entgegen deutschem Recht die Schiedsabrede ausufernd auf Nichtvertragsparteien ausgeweitet und in dem Moskauer Schiedsverfahren nur über Ansprüche verhandelt habe, die sachlich von der Schiedsabrede gar nicht erfasst werden. Den im Schiedsspruch verurteilten Gesellschaften von Eckes-Granini sei somit der gesetzliche Richter vorenthalten worden.

Zudem sei das sogenannte „rechtliche Gehör“ von Eckes-Granini verletzt worden, weil sich das Schiedsgericht nicht mit den gutachterlichen Einwänden gegen die Schadenskalkulation des Schiedsklägers auseinandergesetzt habe.

Die Verkündung einer Entscheidung des OLG Koblenz ist für den 4. November 2021 angesetzt. Folgt sie den mündlichen Ausführungen des zuständigen Senats, dann kann der Moskauer Schiedsspruch in Deutschland nicht anerkannt werden und keine Vollstreckung gegen Eckes-Granini stattfinden.

Die gestrige mündliche Verhandlung und die angekündigte Entscheidung sind allerdings auch über Deutschland hinaus von Bedeutung. In dem Moskauer Schiedsverfahren musste nach der Vereinbarung der Parteien deutsches Recht angewandt werden. Nun hat ein deutsches Fachgericht erstmals die Anwendung deutschen Rechts durch das russische Schiedsgericht überprüft und nach vorläufiger Einschätzung erhebliche Bedenken gegen den russischen Schiedsspruch wegen dessen schwerwiegender Mängel geäußert. Da aber alle ausländischen Gerichte, vor denen aktuell über den russischen Schiedsspruch gestritten wird, in ihrer Überprüfung ebenfalls deutsches Recht zu Grunde zu legen haben, steht zu erwarten, dass die anstehende Entscheidung des OLG Koblenz auch dort mit Interesse zur Kenntnis genommen wird.

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